Liebe Mitglieder,

es sind in Bremen und auf Bundesebene neue Bestimmungen in Kraft getreten.

So gibt es in Bremen seit dem 21. April 2021 die 25. Coronaverordnung (BremGBl. Nr. 55 S. 382 ff.), geltend erst einmal bis zum 10. Mai 2021.

Auf Bundesebene ist heute das in Politik und Presse vielfach diskutierte „Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22. April 2021 mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten (BGBl. 2021 I S. 802 ff.). Und zwar mit Geltung längstens bis zum 30.06.2021.

Faktisch ändert sich damit für uns Kanusportler in Bremen ab einer Inzidenz von 100 nur, dass das ursprüngliche Gruppenangebot im Freien für Kinder (20 Teilnehmer bis zu 14 Jahren plus zwei Trainingsverantwortliche) modifiziert wird. Es sind nach dem Bundesgesetz, das ja vorgeht, lediglich noch Gruppenangebote im Freien für höchstens fünf Kinder bis zu Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig. Die Trainingsverantwortlichen müssen getestet sein.

Es gilt damit für erwachsene Kanusportler im Land Bremen im Ergebnis weiter das, was hier am 29.03.2021 und zuletzt am 19.04.2021 beschrieben worden war

In der Stadtgemeinde Bremen ist die Ausübung von Sport für Erwachsene im Freien damit fortdauernd nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt.

Das ergibt sich aus der Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Grenzwertes von 100 der Stadt Bremen vom 14.04.2021 und aus dem o.a. Bundesgesetz.

In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist nach der Allgemeinverfügung der Stadt Bremerhaven über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 vom 16.04.2021 seit dem 19. April 2021 bis zum Ablauf des 02. Mai 2021 und nach o.a. Bundesgesetz das Sporttreiben im Freien ebenfalls bei einer Inzidenz ab 100 fortdauernd nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt.

Gruppensport mit Kindern ist in Bremerhaven weiterhin gar nicht möglich.

Denn die Allgemeinverfügungen der Kommunen auf Landesebene gelten fort, soweit sie strengere Regelungen als das Bundesrecht vorsehen.

Bei einer Inzidenz unter 100 ist im gesamten Land Bremen nach der 25. Coronaverordnung Sport im Freien mit höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten möglich. Und zusätzlich das Gruppenangebot für bis zu 20 Kinder mit einem Alter bis zu 14 Jahren und mit höchstens zwei Trainerinnen und Trainern.

Für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gelten, erst einmal wirksam bis zum 02. Mai 2021, für den Sport im Freien zunächst die gleichen Regeln wie in Bremen; wobei aber Gruppensport bis zu einer Inzidenz von 100 mit höchstens 10 Kindern bis zu 14 Jahren zulässig ist. Ab einer Inzidenz über 100 reduziert sich der Gruppensport auch in Hamburg nach dem Bundesgesetz auf fünf Teilnehmer, wobei die Anleitungspersonen wohl extra gezählt werden, aber getestet sein müssen (s.o.).

Im Land Niedersachsen ist, mit Geltung erst einmal bis zum 09. Mai 2021 einschließlich, die sportliche Betätigung mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts (also einer erwachsenen Person mehr als in Bremen und Hamburg) sowie mit festen Gruppen bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich zwei Betreuungspersonen zulässig. Allerdings nur bis zu einer Inzidenz von 100.

Über einer Inzidenz von 100 gilt wiederum Bundesrecht: Ausübung von Sport für Erwachsene im Freien ist nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand zulässig.

In den Hochinzidenzgebieten (bei Inzidenzen über 200) können die örtlich zuständigen Behörden in Niedersachsen weitergehende Regelungen treffen. Deshalb bitte weiterhin vor der Anreise die Lage vor Ort prüfen und ggfls. Erkundigungen bei den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden einholen.

Hinzuweisen ist nochmals darauf, dass in allen Bundesländern bei Fahrgemeinschaften die MitfahrerInnen eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen, soweit die Insassen nicht einem Hausstand angehören.

In Bremen werden Paare als Angehörige eines Hausstands behandelt, auch wenn sie nicht zusammen leben. Dem steht auch das Bundesgesetz nicht entgegen.

Für den medizinisch veranlassten Rehabilitationssport, für Kaderathleten und –athletinnen sowie für den Bereich des Spitzensports gibt es in der Praxis keine Änderungen (erweiterte Zulässigkeit).

Für unser Vereinssportprogramm haben diese Regelungen für die nächste Zeit folgende Auswirkungen:

Die Himmelfahrtstour in die Holsteinische Schweiz mit dem Treffen unserer Rostocker Freunde findet leider nicht statt. Wir hoffen auf das nächste Jahr.

Nach heutigem Inzidenzstand kann die Faltboottour auf der Elbe (29.05.-06.06.2021) ebenfalls nicht durchgeführt werden.

Gleiches gilt für die Fahrten auf Weser/Alte Aller am 13.06. 2021 und auf der Hunte am 20.06.2021.

Zu diesen Fahrten muss aber jeweils noch die Entwicklung abgewartet werden; vielleicht wendet sich ja noch das Blatt mit fortschreitender Impfkampagne. Die Hoffnung ist ja da.

Selbstverständlich können diese und alle anderen Gewässer immer im Rahmen von  Privatfahrten im Rahmen des zulässigen Individualsports gepaddelt werden. Dazu ermuntern wir unsere Mitglieder nochmals ausdrücklich. Es darf nur nichts über den Verein organisiert werden.

Wir bitten nun einmal mehr um genaue Beachtung aller Regelungen, in unser aller Interesse.

Das Problem ist natürlich, dass sie immer umfangreicher und verschnörkelter werden. Es bedarf für den Originaltext schon einer recht scharfen Lesebrille. Die Gesamtwerke quellen über mit Details.

Deshalb ist hier auch nur ein kleiner Überblick mit den für unseren Sport wichtigsten Neuerungen gegeben worden.

Wenn zu diesen Dingen Fragen sind, könnt Ihr Euch immer gerne an den Vorstand wenden.

Bei wichtigen Änderungen werden wir Euch wieder möglichst zeitnah informieren.

Herzliche Grüße, und bleibt weiterhin gesund!  

Euer

Reinhard von den Faltbootwanderern

 Bremen, den 23.04.2021